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Erfordernisse der Raumordnung – Definition und Bindungswirkung ...

Den maßgeblichen normativen Kern des Regionalplanes bilden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Ebene der Planungsregion.

Die Legaldefinition der Erfordernisse der Raumordnung – Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung –, die in Inhalt und Bindungswirkung den Ordnungs-, Entwicklungs- und Sicherungsrahmen der Raumentwicklung aufspannen, erfolgt in § 3 ROG.

  • ... sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- und Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes.

  • ... sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen.

  • ... sind in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung und Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren (vor allem Raumordnungsverfahren und landesplanerische Stellungnahmen).

In ihrer Bindungswirkung nehmen die Erfordernisse der Raumordnung unterschiedliche Stringenz an (§ 4 ROG).

  • ... sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Das gilt auch bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen sowie bei Planfeststellungen und Genehmigungen mit der Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechtes. Die Beachtenspflicht gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechtes in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen des Privatrechtes mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Zusätzlich ergibt sich aus § 1 Abs. 4 BauGB für die Gemeinden bei der Bauleitplanung eine Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung.
    Soweit die Ziele folglich in einem ordnungsgemäßen Aufstellungs-/Änderungsverfahren festgelegt wurden, unterliegen die Fachplanungs- und Genehmigungsbehörden wie auch die Kommunen der genannten Beachtens- bzw. Anpassungspflicht bzgl. der Ziele der Raumordnung – und hier gilt es zuweilen auftretende Missverständnisse aufzuklären – uneingeschränkt. Zwar ist insbesondere für die Bauleitplanung der Gemeinden ein gewisser, durch den Plangeber des Regionalplanes bestimmter Umsetzungsspielraum – nicht zuletzt bedingt durch den regionalplanerischen Maßstab – systemimmanent. Die Ziele der Raumordnung sind jedoch nicht einfach wegwägbar oder gar interpretierbar in der Anwendung.
    Das gilt übrigens auch, wenn ein, als Ziel der Raumordnung gekennzeichneter Plansatz die Kriterien hinsichtlich der Bestimmtheit / Bestimmbarkeit und abschließenden Abgewogenheit vermeintlich nicht erfüllt! Vielmehr verlieren Ziele der Raumordnung ihre Wirkung und damit die Beachtens-/Anpassungspflicht nur, wenn sie in einem Änderungs- bzw. Aufhebungsverfahren des Plangebers außer Kraft gesetzt oder durch die Rechtsprechung in einem rechtskräftigen Urteil für unwirksam erklärt werden.

  • ... sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Die Berücksichtigungspflicht gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechtes in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen des Privatrechtes mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.
    Ein Wegwägen ist hierbei in der Anwendung zwar prinzipiell möglich, jedoch nur bei Vorliegen und unter Darstellung schwerer wiegender öffentlicher Belange.

Aus den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung im Regionalplan …

... erwächst in der Regel keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Einzelnen. Jedoch sind mittelbare Auswirkungen, insbesondere durch nachfolgende Verwaltungsentscheidungen, aufgrund der genannten Beachtens-/Anpassungs- bzw. Berücksichtigungspflicht möglich.

... lässt sich kein Anspruch auf fachplanerische Kategorisierungen bzw. Funktionszuweisungen und auf die Einstufung in raumordnerische Kategorien selbst ableiten. Festlegungen des Regionalplanes begründen insbesondere kein Anrecht auf Fördermittelvergabe. Die durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung für bestimmte Gebiete ausgewiesenen raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen (vor allem Vorrang-/Eignungs- und Vorbehaltsgebiete) heben bestehende Rechte weder auf, noch ersetzen sie diese.

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