Erfordernisse der Raumordnung – Definition und Bindungswirkung ...
Den maßgeblichen normativen Kern des Regionalplanes bilden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Ebene der Planungsregion.
Die Legaldefinition der Erfordernisse der Raumordnung – Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung –, die in Inhalt und Bindungswirkung den Ordnungs-, Entwicklungs- und Sicherungsrahmen der Raumentwicklung aufspannen, erfolgt in § 3 ROG.
In ihrer Bindungswirkung nehmen die Erfordernisse der Raumordnung unterschiedliche Stringenz an (§ 4 ROG).
Aus den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung im Regionalplan …
... erwächst in der Regel keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Einzelnen. Jedoch sind mittelbare Auswirkungen, insbesondere durch nachfolgende Verwaltungsentscheidungen, aufgrund der genannten Beachtens-/Anpassungs- bzw. Berücksichtigungspflicht möglich.
... lässt sich kein Anspruch auf fachplanerische Kategorisierungen bzw. Funktionszuweisungen und auf die Einstufung in raumordnerische Kategorien selbst ableiten. Festlegungen des Regionalplanes begründen insbesondere kein Anrecht auf Fördermittelvergabe. Die durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung für bestimmte Gebiete ausgewiesenen raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen (vor allem Vorrang-/Eignungs- und Vorbehaltsgebiete) heben bestehende Rechte weder auf, noch ersetzen sie diese.