Der Regionalplan ist allgemein aufzustellen bzw. zu ändern, ...
... soweit und sobald es für die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes erforderlich ist.
Insbesondere soll der Regionalplan spätestens sieben Jahre nach seiner Genehmigung überprüft und erforderlichenfalls geändert werden. Insofern Ziele im Landesentwicklungsprogramm geändert wurden, was mit dem Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 vom 04.07.2014 erfolgt ist, muss der Regionalplan gemäß § 5 Abs. 6 Satz 3 ThürLPlG den neuen Zielen des Landesentwicklungsprogrammes angepasst werden.
