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Aufstellung des 2. Sachlichen Teilplanes Windenergie ...

Das Verfahren zur Aufstellung des 2. Sachlichen Teilplanes Windenergie wurde am 07.12.2022 durch einen entsprechenden Beschluss (PLV 29/05/22) eingeleitet. Am 12.12.2023 hat die Planungsversammlung sodann beschlossen (PLV 39/08/23), den Entwurf des 2. Sachlichen Teilplanes Windenergie zu veröffentlichen sowie der Öffentlichkeit, den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und den im Regionalen Planungsbeirat vertretenen Institutionen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Entwurf des 2. Sachlichen Teilplanes Windenergie, seine Begründung und der Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen standen im Zeitraum vom 26.02.2024 bis einschließlich 25.04.2024 zur Einsichtnahme und zum Herunterladen bereit. Mit Beendigung des Beteiligungsverfahrens erfolgte die Erfassung und Auswertung der vorgebrachten Stellungnahmen zum Planentwurf. Die Ergebnisse der Auswertung sowie die daraus resultierte Überarbeitung des Planentwurfes wurden in den Gremien der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen beraten. 

Am 01.07.2026 hat dann die Planungsversammlung mit Beschluss PLV 27/01/26 den 2. Entwurf des 2. Sachlichen Teilplanes Windenergie sowie die Durchführung einer weiteren Beteiligung beschlossen.

Die Beteiligung beginnt am 04.08.2026 und läuft bis einschließlich 09.10.2026.

Innerhalb dieser Zeit besteht erneut die Möglichkeit, Stellungnahmen zum Planentwurf abzugeben – vorzugsweise an

teilplanwind2026-mitte@tlvwa.thueringen.de.

E-Mails an diese Adresse erhalten eine Eingangsbestätigung. Eine darüber hinaus gehende Pflicht der Plangeberin auf die erhaltenen Stellungnahmen jeweils mit einer Eingangsbestätigung oder Informationen zur Berücksichtigung der eingereichten Hinweise, Anregungen und Bedenken zu reagieren oder Stellungnehmende über den jeweiligen „aktuellen Stand der Dinge“ zu informieren, lässt sich aus den gesetzlichen Grundlagen für das Planverfahren nicht ableiten. 

Ausführliche Informationen zur Beteiligung und zu weiteren Möglichkeiten der Abgabe von Stellungnahmen zum 2. Entwurf des 2. Sachlichen Teilplanes Windenergie enthält die Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen im Thüringer Staatsanzeiger (Heft Nr. 30 vom 27. Juli 2026).

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum 2. Entwurf des 2. Sachlichen Teilplanes „Windenergie“ Mittelthüringen finden Sie hier:


  • Der 2. Sachliche Teilplan „Windenergie“ ist der Regionalplan für die Planungsregion Mittelthüringen, mit dem Flächen für die Windenergienutzung gesichert werden sollen, d. h. Flächen für die zukünftige Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen. Der 2. Sachliche Teilplan wird von der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen aufgestellt.


  • Diese Aufgabe wurde der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen vom Bundesgesetzgeber und der Landesregierung des Freistaates Thüringen übertragen. Die Regionale Planungsgemeinschaft ist dabei nicht frei darin, über den Umfang der Flächen für eine Windenergienutzung zu entscheiden. Bundesgesetzgeber und die Landesregierung des Freistaates Thüringen haben der Regionalen Planungsgemeinschaft aufgetragen, mindestes 8.037 ha der Planungsregion für eine Windenergienutzung auszuweisen. Dies entspricht 2,2 % der Regionsfläche.


  • Nein. Mit dem „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ vom 20. Juli 2022 hat der Bundesgesetzgeber die Entscheidung getroffen, dass die Windenergienutzung grundsätzlich zulässig ist. Die Regionale Planungsgemeinschaft Mittelthüringen kann nur entscheiden, ob sie

    • das rechtlich vorgeschriebene Flächenziel für eine Windenergienutzung erfüllen und somit einen gesteuerten und begrenzten Ausbau der Windenergie in Mittelthüringen oder
    • einen gänzlich ungesteuerten und unbegrenzten Ausbau der Windenergie in Mittelthüringen

    verantworten will.


  • Nein. Die Regionale Planungsgemeinschaft sichert im Regionalplan Flächen, die grundsätzlich für eine Windenergienutzung geeignet sind.


  • Im 2. Entwurf des 2. Sachlichen Teilplan „Windenergie“ sind aktuell 43 Gebiete vorgesehen (sogenannte Vorranggebiete „Windenergie“), die einer Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen dienen sollen. Die Regionale Planungsgemeinschaft Mittelthüringen als Plangeberin des 2. Sachlichen Teilplans „Windenergie“ entscheidet nur über diese Flächen und ihre Abgrenzung, aber nicht über die tatsächliche Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen. Hierfür ist – auch innerhalb der 43 Vorranggebiete „Windenergie“ – für jede einzelne Windenergieanlage ein Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich. Nur wenn dieses Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz durchlaufen und eine Vereinbarkeit mit allen erforderlichen Anforderungen gegeben ist, erteilt die zuständige Immissionsschutzbehörde die Ge-nehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage. Eine Anforderung, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft wird, ist zum Beispiel die Flächenverfügbarkeit, also ob der Flächeneigentümer seine Flächen auch für die Windenergienutzung zur Verfügung stellen möchte. Mit der Ausweisung von Vorranggebieten „Windenergie“ im 2. Sachlichen Teilplan „Windenergie“ besteht auch keine Verpflichtung des Flächeneigentümers, seine Grundstücke zur Umsetzung der Windenergienutzung bereitzustellen.


  • Ja. Jede einzelne Windenergieanlage muss von der zuständigen Immissionsschutzbehörde (z. B. angesiedelt bei den Landratsämtern als unteren staatlichen Verwaltungsbehörden) genehmigt werden. Die Lage einer Windenergieanlage innerhalb eines Vorranggebietes „Windenergie“ ersetzt dieses umfängliche Genehmigungsverfahren nicht.


  • Ja. Die Regionale Planungsgemeinschaft Mittelthüringen hat die 43 Vorranggebiete „Windenergie“ zwar hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Eignung für eine Windenergienutzung geprüft und diese bejaht. Ob eine Windenergieanlage aber errichtet und betrieben werden kann, entscheidet ausschließlich die zuständige Immissionsschutzbehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz. Für jede einzelne Windenergieanlage sind hier alle Belange zu prüfen (z. B. Einverständnis des Flächeneigentümers, gesicherte Zuwegung, Einhalten der zu-lässigen Geräuschemission, Standsicherheit, Artenschutz). Steht ein Belang einer Genehmigung entgegen, wird dem Antrag auf Genehmigung nicht stattgegeben.


  • Nein. Im 2. Sachlichen Teilplan „Windenergie“ werden Flächen ausgewiesen, die grundsätzlich für eine Windenergienutzung geeignet wären. Eigentumsrechte bleiben hiervon unberührt. Unabhängig der Ausweisung des 2. Sachlichen Teilplans „Windenergie“ obliegt die Entscheidung, ob die Fläche tatsächlich für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage dienen soll, dem jeweiligen Eigentümer. Die Nutzung der Flächen kann erst über den Abschluss entsprechender Verkaufs-, Pacht- oder Nutzungsverträge erfolgen.


  • In Mittelthüringen gibt es derzeit keinen wirksamen Plan, der die Windenergienutzung steuert. Eine Steuerung der Windenergienutzung meint dabei, dass die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ausschließlich innerhalb von Flächen zulässig ist, für die vorab ein Planverfahren einschließlich einer Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt wurde. Außerhalb dieser im Plan ausgewiesenen Flächen ist die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen dann nur noch in Ausnahmefällen zulässig.
    Ohne den 2. Sachlichen Teilplan „Windenergie“ wäre die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen im gesamten Außenbereich, d. h. außerhalb von Ortschaften zulässig. Aufgrund einer Regelung in der Thüringer Bauordnung ist aktuell noch ein Mindestabstand von 1.000 Metern zwischen Ortschaften und einer Windenergienutzung einzuhalten. Ohne den wirksamen 2. Sachlichen Teilplan „Windenergie“ darf dieser Mindestabstand ab dem 1. Januar 2028 aber nicht mehr angewandt werden. Die Windenergieanlagen könnten dann deutlich näher an Ortschaften heranrücken. Des Weiteren finden ohne den 2. Sachlichen Teilplan „Windenergie“ ab dem 1. Januar 2028 auch gemeindliche Flächennutzungspläne oder Ziele der Raumordnung (z. B. Flächen für Freiraumsicherung) keine Anwendung mehr bei der Genehmigung von Windenergieanlagen.


  • In Mittelthüringen wird die Windenergienutzung mit einem genehmigten 2. Sachlichen Teilplan „Windenergie“ gesteuert, d. h. innerhalb der vorgesehenen 43 Vorranggebiete (und gegebenenfalls weiterer gemeindlicher Flächen für die Windenergienutzung) dürfen Windenergieanlagen errichtet und betrieben werden. Außerhalb dieser im Plan ausgewiesenen Flächen ist die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen dann nur noch in Ausnahmefällen zulässig.


  • Die Regionale Planungsgemeinschaft hat sich die gesamte Region Mittelthüringen anhand eines einheitlichen gesamträumlichen Konzeptes angesehen. So wird z. B. zu allen Ortschaften ein Mindestabstand von 1.000 Metern eingehalten oder Vogelschutzgebiete sowie weitere festgesetzte Schutzgebiete ausgespart (sogenannte Tabuzonen; Hinweis: Ausführungen zu allen angewandten Tabuzonen im Kriterienkatalog). Nach Abzug aller Tabuzonen von der Regionsfläche und dem Entfall aller Kleinstflächen, die für die Errichtung einer Windenergieanlage bzw. eines Windparks mit mindestens drei Anlagen nicht geeignet wären, verbleiben die Prüfflächen. Für diese im 2. Sachlichen Teilplan blau dargestellten Prüfflächen hat eine umfassende Einzelfallprüfung stattgefunden (siehe auch: „Was sind die blauen Prüfflächen?“). 
    Im Ergebnis dessen konnten 43 Vorranggebiete „Windenergie“ ermittelt werden.


  • Die blauen Prüfflächen stellen einen Zwischenschritt bei der Ermittlung der 43 Vorranggebiete „Windenergie“ dar. Blaue Prüfflächen, die nicht Teil eines der 43 Vorranggebiete „Windenergie“ sind, hält die Regionale Planungsgemeinschaft im Ergebnis ihrer gesamträumlichen Betrachtung für nicht oder weniger geeignet für eine Windenergienutzung im Vergleich zu den 43 Vorranggebieten. Für jede blaue Prüffläche gibt es einen Prüfbogen, der detaillierte Angaben zu dieser Entscheidung beinhaltet (siehe Anlage 4 zu Textteil des 2. Sachlichen Teilplans „Windenergie“).


  • Die Gemeinden können – neben den 43 Vorranggebieten „Windenergie“ des 2. Sachlichen Teilplans „Windenergie“ – weitere Flächen für eine Windenergienutzung in ihren Flächennutzungs- und Bebauungsplänen ausweisen. Dies ist der ausdrückliche Wille des Bundesgesetzgebers.
    Innerhalb der 43 Vorranggebiete „Windenergie“ dürfen die Gemeinden keine gegenteiligen Nutzungen darstellen oder festsetzen, die eine Windenergienutzung behindern oder gar verhindern könnten. So ist es den Gemeinden in den Vorranggebieten z. B. untersagt, Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen vorzusehen.


  • Alle hier in den FAQ zusammengefassten und darüberhinausgehende Informationen sind in den Planunterlagen des 2. Entwurfs des 2. Sachlichen Teilplans „Windenergie“ Mittelthüringen zu finden. Ausführungen zu den Rechtswirkungen des Plans finden sich insbesondere im Textteil inklusive Begründung (und hier die Begründung zu Ziel 1 ab S. 6). Ausführungen zu den einzelnen Flächen finden sich insbesondere in den Prüfbögen.
    Alle Entwurfsunterlagen einschließlich der zweckdienlichen Unterlagen befinden sich hier.

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